Verkaufs- und Lieferbedingungen

für die Lieferung von Maschinen, Anlagen, Ersatz-Montageteilen
Stand: 1. Januar 2024

 

 

1.1 Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen („Verkaufsbedingungen“) der Glen Dimplex Deutschland GmbH („Lieferant“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit den Kunden des Lieferanten („Besteller“). Sie gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie gelten für alle Lieferungen von Maschinen, Anlagen und Ersatz-Montageteilen („Ware“) sowie sonstigen in diesem Zusammenhang vom Lieferant zu erbringenden Leistungen.
Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen des Lieferanten abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Lieferant hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
1.2 In den zwischen Lieferant und Besteller abgeschlossenen Verträgen sind alle getroffenen Vereinbarungen schriftlich niedergelegt. Abweichende Vereinbarungen, die zwischen Lieferant und Besteller getroffen werden, sind in dem betreffenden Vertrag und etwaigen Zusatzvereinbarungen in Textform niederzulegen. Sämtliche rechtserheblichen Erklärungen und Anzeigen wie Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktritts- und Kündigungserklärungen bedürfen der Textform.
1.3 Der Besteller hat das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung von Standardsoftware und Firmware mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Eine Sicherungskopie der Standardsoftware darf der Besteller ohne ausdrückliche Vereinbarung erstellen.
1.4 Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von anwendbaren deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.
 

2. Vertragsschluss

2.1 Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich. Der Besteller hat vierzehn (14) Tage Zeit, Angebote des Lieferanten anzunehmen.
2.2 Hat der Lieferant dem Besteller einen Kostenvoranschlag unterbreitet, so stellt dieser kein Angebot dar. Der Besteller kann darauf basierend ein Angebot abgeben, welches der Lieferant nach Wahl innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang annehmen kann.
2.3 Mündliche Abreden werden mit dem Inhalt ihrer Bestätigung in Textform wirksam.
2.4 Die vom Lieferanten übergebenen Unterlagen und gemachten Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur verbindlich, soweit der Lieferant diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als Vertragsbestandteil aufführt bzw. ausdrücklich auf diese in der Auftragsbestätigung Bezug nimmt.

 

3. Preis und Zahlung

3.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung EXW ab Werk des Lieferanten (Incoterms 2020) inklusive Transportverpackung zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer und Versand sowie Zöllen und sonstigen Steuern.
3.2 Bei Teillieferungen oder -leistungen nach Ziffer 4.2 steht dem Lieferant ein Anspruch auf entsprechende Teilzahlungen zu.
3.3 Die Umsatzsteuer wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Bei Lieferungen und Leistungen innerhalb der Europäischen Union hat der Besteller zum Nachweis seiner Befreiung von der Umsatzsteuer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer rechtzeitig vor dem vertraglich vereinbarten Liefertermin mitzuteilen. Im Falle des Unterbleibens der rechtzeitigen und vollständigen Mitteilung behält sich der Lieferant die Berechnung der jeweils geltenden Umsatzsteuer vor. Bei Lieferungen und Leistungen außerhalb der Europäischen Union ist der Lieferant berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachzuberechnen, wenn der Besteller nicht innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Versand einen Ausfuhrnachweis an den Lieferant übersendet.
3.4 Rechnungen sind dreißig (30) Tage nach Erhalt der Rechnung durch den Besteller fällig.
3.5 Der Besteller ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Abtretung bestehender Ansprüche gegen den Lieferanten an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten.
3.6 Tritt nach dem Abschluss des Vertrags eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Bestellers ein, die den Anspruch des Lieferanten auf Zahlung gefährdet, so kann der Lieferant die Leistung von der Vorleistung des Bestellers oder einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Dem Besteller steht der Beweis offen, dass dies dem Lieferant schon vor Abschluss des Vertrags bekannt war oder bekannt hätte sein müssen.

 

4. Lieferbedingungen, Lieferverzögerung

4.1 Die Angabe von Lieferzeiten durch den Lieferanten sind unverbindlich, es sei denn, dass der Lieferant den genauen Liefer- oder Leistungstermin ausdrücklich schriftlich bestätigt.
4.2 Teillieferungen oder -leistungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
4.3 Die Einhaltung der Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, die Einhaltung aller dem Besteller obliegenden Verpflichtungen wie z.B. Beibringung erforderlicher Genehmigungen und Freigaben sowie Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Ist dies nicht der Fall, verlängern sich die Lieferfristen angemessen.
4.4 Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Eine Haftung für Verzögerungen, die vom Lieferanten nicht zu vertreten sind, wird nicht übernommen. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferant so bald als möglich mit.
4.5 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferanten verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4.6 Sofern auf Wunsch oder aufgrund Annahmeverzuges des Bestellers Versand und Zustellung verzögert werden, so lagert die Ware beim Lieferanten auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht in diesem Fall vom Tage der Meldung der Liefer- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferant ist berechtigt dem Besteller für jeden angefangene Kalenderwoche Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Waren der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % zu berechnen. Der Nachweis höherer oder niedriger Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

 

5. Gefahrübergang

5.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware die Versandstelle im Werk verlassen hat oder mit der Versandbereitschaft bei vom Besteller zu vertretender Verzögerung der Versendung.

 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Dem Lieferanten verbleibt an der Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zustehenden Ansprüche das Eigentum. Dies gilt auch für künftige Forderungen, die der Lieferant aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller erwirbt.
Vor Eigentumsübergang ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und er hat die Ware gut sichtbar als im Eigentum des Lieferanten stehend zu kennzeichnen.
6.2 Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Besteller auf eigene Kosten durchzuführen. Der Lieferant ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
6.3 Eine Weiterveräußerung ist nur unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller als Wiederverkäufer im gewöhnlichen Geschäftsgang eine Weiterveräußerung vornimmt und dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder mit dem Kunden vereinbart, dass das Eigentum auf den Kunden erst dann übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
Der Besteller tritt bereits jetzt künftige Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten einschl. etwaiger Saldoforderungen, sicherungshalber an den Lieferanten ab, ohne dass es einer weiteren besonderen Erklärung bedarf. Soweit die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert wird, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, tritt der Besteller denjenigen Teil der gesamten Preisforderung an den Lieferanten ab, der dem vom Lieferanten in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferant auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Der Lieferant ist berechtigt bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu wählen.
6.4 Der Besteller ist bis auf Widerruf zur Einziehung abgetretener Forderungen aus den Weiterveräußerungen befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder ähnlichen begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohenden Zahlungsunfähigkeit des Bestellers ist der Lieferant berechtigt die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen.
6.5 Dem Besteller ist es gestattet die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferanten und der Lieferant erhält unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sachen höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Der Besteller wird die neu geschaffene Sache für den Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahren. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
Sofern bei Verbindung oder bei Vermischung mit anderen nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen eine neue Sache entsteht, sind sich Lieferant und Besteller darüber einig, dass dem Lieferanten ein Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltswaren zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Bindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt ebenfalls als Vorbehaltsware. Für die so entstehende Vorbehaltsware gelten ebenfalls die Regelungen gemäß Ziffer 6.3. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferant in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
Sofern die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden wird, tritt der Besteller, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferanten ab.
6.6 Der Besteller hat den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigten, sofern Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen oder Eingriffe Dritter erfolgen. Der Besteller hat dem Lieferanten unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegenüber dem Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen, sofern ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
6.7 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Verpfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferanten liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn der Lieferant hätte dies ausdrücklich erklärt.
 

 

7. Sachmängel

7.1 Der Besteller hat die Ware nach Erhalt gemäß §377 HGB unverzüglich zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich dem Lieferanten mitzuteilen. Dasselbe gilt für verdeckte Mängel ab dem Moment von deren Entdeckung.
Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl des Lieferanten unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache des Sachmangels bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Dem Lieferanten ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
Im Fall der Ersatzlieferung zum Zwecke der Nacherfüllung, hat der Kunde die gelieferte Sache zurückzugewähren.
Ist der Lieferant zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Dies gilt nicht bei unerheblichen Mängeln. Ein solcher unerheblicher Mangel liegt dann vor, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 Prozent des Auftragswertes nicht überschreitet. In diesem Fall steht dem Besteller nur ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Schadensersatzansprüche richten sich nach Ziffer 9.
7.2 Der Lieferant ist berechtigt die ihm entstehenden Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen, sofern eine Mängelrüge zu Unrecht erfolgt.
7.3 Mängelansprüche bestehen nicht, wenn eine nur unerhebliche Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit, eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, eine natürliche Abnutzung oder ein Schaden vorliegt, der nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter Inbetriebsetzung, ungeeignete oder unsachgemäße Behandlung oder Verwendung, übermäßiger Beanspruchung, natürliche Abnutzung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Benutzung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrunds oder aufgrund äußerer Einflüsse entsteht, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Im Falle von Veränderungen an der Ware, die der Besteller ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten vornimmt oder von einem Dritten vornehmen lässt, erlischt die Gewährleistung, es sei denn, der Besteller weist nach, dass zwischen der vorgenommenen Änderung und dem eingetretenen Mangel keine Kausalität besteht. Gleiches gilt für Mängel, die auf eine Spezifikation des Bestellers zurückgehen.
7.4 Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach gesetzlichem Verjährungsbeginn.

 

8. Rechtsmängel / Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte (Schutzrechte)

8.1 Führt die Benutzung der Ware zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferant auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder die Ware in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferanten ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferant den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
8.2 Die unter Ziffer 8.1 genannten Verpflichtungen des Lieferanten sind vorbehaltlich Ziffer 10. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
a) der Besteller den Lieferanten unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
b) der Besteller den Lieferanten in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferanten die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,
c) dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
d) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und e) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller die Ware eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

 

9. Haftung

9.1 Der Lieferant haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflicht).
9.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.3 Soweit die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

10. Nutzung von Software und Unterlagen, Geistiges Eigentum, Reverse Engineering

Soweit im vertraglich vereinbarten Lieferumfang Software oder sonstiges Geistiges Eigentum enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software sowie sonstiges Geistiges Eigentum einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen sowie dem sonstigen Geistigen Eigentum einschließlich der Kopien bleiben bei dem Lieferant bzw. beim Softwarelieferanten. Software kann als Bestandteile Software Dritter enthalten. Der Besteller ist nicht berechtigt, einzelne Bestandteile aus Software herauszulösen.
An Mustern, Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Filmen, Schablonen, Dias, Repros, Pausen und sonstigen Unterlagen (nachfolgend zusammen „Unterlagen“) behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten Dritten nicht zugänglich gemacht oder vom Besteller für sich oder für Dritte verwertet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese als vertraulich gekennzeichnet wurden. Andernfalls ist der Lieferant unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, Schadensersatz zu verlangen.
Soweit zum vertraglich vom Lieferanten geschuldeten Lieferumfang Unterlagen gehören, wird dem Besteller ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für die Nutzung im Zusammenhang mit der jeweiligen Ware eingeräumt. Eine Nutzung für andere Zwecke, insbesondere zum Nachbau etc. ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Dem Besteller ist Reverse Engineering der vom Lieferanten erhaltenen Waren, Unterlagen und Sonstigem, beispielsweise durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen, Testen oder auf sonstige Weise, untersagt. Das Verbot des Reverse Engineering gilt nicht für bereits in Verkehr gebrachte Ware oder auf sonstige Weise öffentlich verfügbare Ware.

 

11. Vertraulichkeit

11.1 Während der Dauer der Geschäftsbeziehung und über einen Zeitraum von drei (3) Jahren darüber hinaus hat der Besteller die Bestimmungen des Vertrags sowie sämtliche Informationen und Inhalte von Dokumenten in Bezug auf die Geschäftstätigkeit, die Produkte und Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten („Vertrauliche Informationen“) vertraulich zu behandeln.
11.2 Der Besteller darf nur mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Lieferanten vertrauliche Informationen an Dritte weitergeben, mit Ausnahme von (a) seinen Mitarbeitern und professionellen Beratern, welche zum Zwecke des Vertrags Kenntnis der Vertraulichen Informationen haben müssen und von Gesetzes wegen der beruflichen Schweigepflicht unterliegen und (b) öffentlichen Behörden im Rahmen der gesetzlichen Offenlegungspflicht. Der Besteller ist berechtigt, Vertrauliche Informationen an befugte Unterauftragnehmer weiterzugeben, vorausgesetzt, dass er diesen eine Vertraulichkeitsverpflichtung auferlegt, die dem in dieser Ziffer festgelegten Vertraulichkeitsgrad entspricht.
11.3 Die Vertraulichkeitsverpflichtungen gemäß dieser Ziffer gelten nicht für Informationen, die ohne ein Verschulden des Bestellers allgemein bekannt sind oder werden, die rechtmäßig von einem Dritten weitergegeben werden, der berechtigt war, diese Informationen offenzulegen, oder die unabhängig ohne Bezugnahme auf die vertraulichen Informationen des Lieferanten entwickelt wurden.

 

12. Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

12.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Lieferanten in Kulmbach.
12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich der Wirksamkeit dieses Vertrages, sowie außervertraglicher Ansprüche ist Bayreuth, sofern kein gesetzlich zwingender Gerichtsstand gilt. Der Lieferant kann jedoch nach seiner Wahl auch vor den für den Geschäftssitz des Bestellers zuständigen Gerichten Klage erheben.
12.3 Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht).